Norm
ABGB §181Rechtssatz
Auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses kann von den ehelichen Eltern wirksam nur dann verzichtet werden, wenn ihre diesbezügliche, schriftliche Erklärung öffentlich beglaubigt ist. Die vor einem Bezirksjugendamt abgegebene schriftliche Verzichtserklärung entspricht dieser Formvorschrift nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008590Dokumentnummer
JJR_19620614_OGH0002_0050OB00114_6200000_001