RS OGH 1962/6/14 5Ob114/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1962
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Norm

ABGB §181
AußStrG §258
AußStrG §259

Rechtssatz

Auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses kann von den ehelichen Eltern wirksam nur dann verzichtet werden, wenn ihre diesbezügliche, schriftliche Erklärung öffentlich beglaubigt ist. Die vor einem Bezirksjugendamt abgegebene schriftliche Verzichtserklärung entspricht dieser Formvorschrift nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0008590

Dokumentnummer

JJR_19620614_OGH0002_0050OB00114_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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