Norm
StPO §261Rechtssatz
Ein Unzuständigkeitsurteil im Sinne des § 261 StPO setzt bezüglich des Vorliegens einer zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehörigen strafbaren Handlung keinen vollen Schuldbeweis, sondern nur einen Anschuldigungsbeweis voraus. Als Formalurteil kann es nicht aus einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund bekämpft werden.Ein Unzuständigkeitsurteil im Sinne des Paragraph 261, StPO setzt bezüglich des Vorliegens einer zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehörigen strafbaren Handlung keinen vollen Schuldbeweis, sondern nur einen Anschuldigungsbeweis voraus. Als Formalurteil kann es nicht aus einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund bekämpft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0098095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022