RS OGH 1962/6/28 5Ob133/62

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Veröffentlicht am 28.06.1962
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Norm

KlGG §13 Abs2
ZPO §500 Abs2 IIB2

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung im § 13 Abs 2 KlGG bezieht sich nur auf die Kündigung von Unterpachtverträgen, nicht aber auf die Kündigung eines Generalpachtvertrages. Ein solcher Kündigungsstreit ist nach § 500 Abs2 ZPO zu bewerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0042345

Dokumentnummer

JJR_19620628_OGH0002_0050OB00133_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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