Norm
KlGG §13 Abs2Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung im § 13 Abs 2 KlGG bezieht sich nur auf die Kündigung von Unterpachtverträgen, nicht aber auf die Kündigung eines Generalpachtvertrages. Ein solcher Kündigungsstreit ist nach § 500 Abs2 ZPO zu bewerten.Die Rechtsmittelbeschränkung im Paragraph 13, Absatz 2, KlGG bezieht sich nur auf die Kündigung von Unterpachtverträgen, nicht aber auf die Kündigung eines Generalpachtvertrages. Ein solcher Kündigungsstreit ist nach Paragraph 500, Abs2 ZPO zu bewerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0042345Dokumentnummer
JJR_19620628_OGH0002_0050OB00133_6200000_002