RS OGH 1988/10/19 3Ob64/62, 3Ob173/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1962
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Norm

EO §37 Ak
  1. EO § 37 heute
  2. EO § 37 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 37 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 37 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Macht jemand gemäß § 37 EO Rechte geltend, welche die Exekution unzulässig machen, so kann ihm, wenn gegen ihn die Exekution nicht bewilligt worden ist, nicht eingewendet werden, er hafte für die Schuld des Verpflichteten.Macht jemand gemäß Paragraph 37, EO Rechte geltend, welche die Exekution unzulässig machen, so kann ihm, wenn gegen ihn die Exekution nicht bewilligt worden ist, nicht eingewendet werden, er hafte für die Schuld des Verpflichteten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 64/62
    Entscheidungstext OGH 28.06.1962 3 Ob 64/62
  • RS0000982">3 Ob 173/88
    Entscheidungstext OGH 19.10.1988 3 Ob 173/88
    Vgl; Beisatz: Anders, wenn zunächst auch gegen den Kläger Exekution geführt, diese aber wegen vorübergehender Annahme einer Zubehörseigentschaft ihm gegenüber eingestellt worden ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000982

Dokumentnummer

JJR_19620628_OGH0002_0030OB00064_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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