Norm
ABGB §364c C1Rechtssatz
Solange das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 364c ABGB nicht gelöscht ist, kann kein Zwangspfandrecht einverleibt werden, mag auch der Betreibende durch öffentliche Urkunde (Totenschein) das materielle Erlöschen des Verbotes nachweisen.Solange das einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot nach Paragraph 364 c, ABGB nicht gelöscht ist, kann kein Zwangspfandrecht einverleibt werden, mag auch der Betreibende durch öffentliche Urkunde (Totenschein) das materielle Erlöschen des Verbotes nachweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0002562Im RIS seit
03.07.1962Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024