Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Der Grundeigentümer ist nicht verpflichtet, Benützer einer Straße gegen Absturz auf sein unter der Straße befindliches Grundstück zu sichern, und haftet nicht, wenn ein zur Abgrenzung seines Eigentumes errichteter Holzzaun den Sturz eines Straßenbenützers nicht aufhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0022992Dokumentnummer
JJR_19620719_OGH0002_0070OB00228_6200000_001