Norm
ABGB §1336Rechtssatz
Die in § 6 Abs 5 des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, welche dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.Die in Paragraph 6, Absatz 5, des KollV für den Außendienst der Versicherungsunternehmungen getroffene Vereinbarung des Erlöschens des Anspruches auf Folgeprovision ist die Vereinbarung einer Konventionalstrafe, welche dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestellte, Vertreter, Provision, Satzung, Vertragsstrafe, Lohn, Gehalt, Arbeitsverhältnis, Ende, Bestandpflege, Beendigung, Auflösung, ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0029982Im RIS seit
24.07.1962Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023