Norm
JGG 1961 §14 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Ausspruch, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe gemäß § 14 Abs 1 JGG 1961 bedingt aufgeschoben wurde, verletzt das Gesetz, doch wirkt sich eine solche Maßnahme zu Gunsten des Angeklagten aus, so daß sie im Wege des § 33 StPO nicht behoben werden kann.Der Ausspruch, daß eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 14, Absatz eins, JGG 1961 bedingt aufgeschoben wurde, verletzt das Gesetz, doch wirkt sich eine solche Maßnahme zu Gunsten des Angeklagten aus, so daß sie im Wege des Paragraph 33, StPO nicht behoben werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088409Dokumentnummer
JJR_19620911_OGH0002_0100OS00296_6200000_001