RS OGH 1962/10/9 8Ob308/62, 7Ob329/63

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Veröffentlicht am 09.10.1962
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Norm

ABGB §904 IV
ZPO §406 B

Rechtssatz

Darlehensfälligkeit "nach Fertigstellung des Hauses" ist wie Fälligkeit nach Möglichkeit oder Tunlichkeit zu beurteilen. Ungeachtet der Vorschrift des § 406 ZPO ist die Zahlungspflicht unter Berücksichtigung der Verhältnisse zur Zeit der Darlehensgewährung bezüglich des Zeitpunktes des zu erwartenden Bauendes nach Billigkeit, allenfalls in Raten, auszusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0024434

Dokumentnummer

JJR_19621009_OGH0002_0080OB00308_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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