Beisatz: Die Erklärung, die Mietzinszahlung stelle keine Inkaufnahme der gerügten Mängel dar, kann nicht als Vorbehalt der Rückforderung gewertet werden, zumal die Rechtsfolge von Mängeln nicht nur eine Zinsminderung, sondern auch die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung im Sinne des § 1117 ABGB sein kann. (T1)
Beisatz: Hier: Es wurden vorsichtshalber Werkleistungen erbracht. Mit Bereicherungsklage kann eine Vergütung des angemessenen Entgelts gefordert werden. (T2)
Auch; Beisatz: Hier: Mietzins. Nur die Zahlung des vollen Mietzinses in Kenntnis aller zinsmindernden Umstände würde gemäß § 1432 ABGB eine Leistungskondiktion ausschließen. (T3) Veröff: ImmZ 1991,360
Vgl; Beisatz: „Wissen" im Sinne des § 1432 ABGB bedeutet nämlich nur sichere Kenntnis; Zweifel am Bestehen der Schuld schließen eine Rückforderung nicht aus. (T5)
Beisatz: Hier: Die Klägerin bezahlte der Beklagten im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung eines Kreditvertrags eine Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt der Rückforderung. (T6)
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 Ob 102/25w
Beisatz: Werden wiederholt Schulden aus demselben Rechtsgrund gezahlt, bedarf es keiner Feststellung des Zugangs sämtlicher Vorbehaltsschreiben der Schuldnerin, wenn die Gläubigerin schon aufgrund der zugegangenen Schreiben keinen Grund zur Annahme hatte, die Schuldnerin würde dieses Mal ohne Vorbehalt zahlen. (T7)