RS OGH 1962/12/12 6Ob299/62, 3Ob51/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1962
beobachten
merken

Norm

ABGB §1010
ABGB §1035 ff
ABGB §1298
ABGB §1299
ZPO §31

Rechtssatz

Überschreitet der Substitut die ihm erteilte Ermächtigung und verursacht er dadurch dem Klienten des substituierenden Anwaltes einen Schaden, kann ihn der Klient im Sinne der Bestimmungen für die Geschäftsführung ohne Auftrag unmittelbar haftbar machen. Für eine Umkehrung der Beweislast besteht hier keine Raum, zumal eine solche auch nicht im § 1299 ABGB normiert ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 299/62
    Entscheidungstext OGH 12.12.1962 6 Ob 299/62
    Veröff: EvBl 1963/164 S 240 = SZ 35/130
  • 3 Ob 51/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 51/98s
    Vgl auch; nur: Für eine Umkehrung der Beweislast besteht hier keine Raum, zumal eine solche auch nicht im § 1299 ABGB normiert ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025483

Dokumentnummer

JJR_19621212_OGH0002_0060OB00299_6200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten