Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Überschreitet der Substitut die ihm erteilte Ermächtigung und verursacht er dadurch dem Klienten des substituierenden Anwaltes einen Schaden, kann ihn der Klient im Sinne der Bestimmungen für die Geschäftsführung ohne Auftrag unmittelbar haftbar machen. Für eine Umkehrung der Beweislast besteht hier keine Raum, zumal eine solche auch nicht im § 1299 ABGB normiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0025483Dokumentnummer
JJR_19621212_OGH0002_0060OB00299_6200000_002