RS OGH 2020/6/25 6Ob299/62, 7Ob165/74, 8Ob190/78, 2Ob579/80, 7Ob583/88, 5Ob627/88, 8Ob568/89, 6Ob689

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Veröffentlicht am 12.12.1962
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Rechtssatz

§ 1299 ABGB normiert keine Beweislastumkehrung, sondern ändert den Maßstab der Beurteilung der vom Sachverständigen anzuwendenden Sorgfalt dahin ab, dass für den Sachverständigen ein sogenannter Kunstfehler ein gewöhnliches Versehen ist.Paragraph 1299, ABGB normiert keine Beweislastumkehrung, sondern ändert den Maßstab der Beurteilung der vom Sachverständigen anzuwendenden Sorgfalt dahin ab, dass für den Sachverständigen ein sogenannter Kunstfehler ein gewöhnliches Versehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0026211

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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