Rechtssatz
Die Anbotspflicht des Hauseigentümers gemäß § 20 Abs 2 WWG wird erst durch die Bewilligung der Mittel aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds begründet. Vorher ist eine Verurteilung zur Anbotstellung gemäß § 406 ZPO ausgeschlossen.Die Anbotspflicht des Hauseigentümers gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WWG wird erst durch die Bewilligung der Mittel aus dem Wohnhauswiederaufbaufonds begründet. Vorher ist eine Verurteilung zur Anbotstellung gemäß Paragraph 406, ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0041160Dokumentnummer
JJR_19621219_OGH0002_0060OB00330_6200000_002