Norm
JN §87 Abs1Rechtssatz
Eine Betriebsstätte im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Beklagte, der ein Unternehmen zur Gewinnung von Sand und Schotter betreibt, in der vom Kläger ihm überlassenen Schottergrube Schotter gewinnt, von den Bestellern abholen läßt oder mit eigenen Lastkraftwagen wegbringt, wobei in einer vom Beklagten in der Schottergrube errichteten Bretterhütte Aufschreibungen über die entnommenen Schottermengen geführt und Lieferscheine ausgestellt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0046715Dokumentnummer
JJR_19621221_OGH0002_0080OB00365_6200000_001