RS OGH 1962/12/21 8Ob365/62

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Veröffentlicht am 21.12.1962
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Norm

JN §87 Abs1

Rechtssatz

Eine Betriebsstätte im Sinne dieser Gesetzesstelle ist anzunehmen, wenn der Beklagte, der ein Unternehmen zur Gewinnung von Sand und Schotter betreibt, in der vom Kläger ihm überlassenen Schottergrube Schotter gewinnt, von den Bestellern abholen läßt oder mit eigenen Lastkraftwagen wegbringt, wobei in einer vom Beklagten in der Schottergrube errichteten Bretterhütte Aufschreibungen über die entnommenen Schottermengen geführt und Lieferscheine ausgestellt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0046715

Dokumentnummer

JJR_19621221_OGH0002_0080OB00365_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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