Norm
MSchG §33aRechtssatz
Für den zivilrechtlichen Markenschutz nach § 9 Abs 3 UWG ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke ebenso ohne Bedeutung wie eine allfällige Verkehrsgeltung.Für den zivilrechtlichen Markenschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke ebenso ohne Bedeutung wie eine allfällige Verkehrsgeltung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BenutzungsschonfristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0079295Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018