Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Wird gegen ein Urteil, mit dem die Strafe auch auf Grund eines Schuldspruches nach dem § 13 Abs 1 JGG 1961 bestimmt wurde, die Berufung wegen Nichtgewährung des bedingten Strafnachlasses erhoben, so weist der OGH die Berufung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 13 Abs 2 JGG 1961, wonach die Strafe zu vollziehen ist, als unzulässig zurück.Wird gegen ein Urteil, mit dem die Strafe auch auf Grund eines Schuldspruches nach dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1961 bestimmt wurde, die Berufung wegen Nichtgewährung des bedingten Strafnachlasses erhoben, so weist der OGH die Berufung mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, JGG 1961, wonach die Strafe zu vollziehen ist, als unzulässig zurück.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088730Dokumentnummer
JJR_19630228_OGH0002_0100OS00393_6200000_001