RS OGH 1976/5/19 10Os393/62, 9Os147/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1963
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Norm

JGG 1961 §13 Abs2 B

Rechtssatz

Wird gegen ein Urteil, mit dem die Strafe auch auf Grund eines Schuldspruches nach dem § 13 Abs 1 JGG 1961 bestimmt wurde, die Berufung wegen Nichtgewährung des bedingten Strafnachlasses erhoben, so weist der OGH die Berufung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 13 Abs 2 JGG 1961, wonach die Strafe zu vollziehen ist, als unzulässig zurück.Wird gegen ein Urteil, mit dem die Strafe auch auf Grund eines Schuldspruches nach dem Paragraph 13, Absatz eins, JGG 1961 bestimmt wurde, die Berufung wegen Nichtgewährung des bedingten Strafnachlasses erhoben, so weist der OGH die Berufung mit Rücksicht auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, JGG 1961, wonach die Strafe zu vollziehen ist, als unzulässig zurück.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 393/62
    Entscheidungstext OGH 28.02.1963 10 Os 393/62
  • 9 Os 147/75
    Entscheidungstext OGH 19.05.1976 9 Os 147/75
    Veröff: EvBl 1976/266 S 611

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0088730

Dokumentnummer

JJR_19630228_OGH0002_0100OS00393_6200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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