Norm
ASVG §334Rechtssatz
Nicht anders als im Falle des § 332 ASVG kann auch hinsichtlich des originären Ersatzanspruches des Sozialversicherungsträgers nach § 334 ASVG zu erst in Zukunft fälligen Rentenleistungen verurteilt werden.Nicht anders als im Falle des Paragraph 332, ASVG kann auch hinsichtlich des originären Ersatzanspruches des Sozialversicherungsträgers nach Paragraph 334, ASVG zu erst in Zukunft fälligen Rentenleistungen verurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0041152Dokumentnummer
JJR_19630228_OGH0002_0020OB00347_6200000_001