Norm
ABGB §1183Rechtssatz
Das Gesellschaftsvermögen gehört, solange die Gesellschaft besteht, auch im Innenverhältnis nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft (vgl SZ 28/120). Erst nach Auflösung der Gesellschaft kommen gemäß § 1215 ABGB die im Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache aufgestellten Grundsätze zur Anwendung. Während des aufrechten Bestandes der Gesellschaft kann daher nicht auf Feststellung der den Gesellschaftern zustehenden Miteigentumsquoten am Gesellschaftsvermögen geklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022102Dokumentnummer
JJR_19630313_OGH0002_0060OB00047_6300000_001