Rechtssatz
Das kennzeichnende Merkmal eines Bittleihens im Sinne des § 974 ABGB ist darin zu erblicken, dass eine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauches nicht besteht, weil der Gebrauch der Sache bloß gegen jederzeitigen Widerruf überlassen wurde.Das kennzeichnende Merkmal eines Bittleihens im Sinne des Paragraph 974, ABGB ist darin zu erblicken, dass eine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauches nicht besteht, weil der Gebrauch der Sache bloß gegen jederzeitigen Widerruf überlassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0020524Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026