Norm
StPO §68 Abs2Rechtssatz
Der § 68 Abs 2 StPO bezieht sich nicht auf den Richter, der auf Grund der Hauptverhandlung lediglich ein Unzuständigkeitsurteil gefällt hat.Der Paragraph 68, Absatz 2, StPO bezieht sich nicht auf den Richter, der auf Grund der Hauptverhandlung lediglich ein Unzuständigkeitsurteil gefällt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0097421Dokumentnummer
JJR_19630328_OGH0002_0110OS00024_6300000_001