Norm
AO §49 Abs2Rechtssatz
Da § 50 AO die öffentliche Bekanntmachung nicht vorsieht, beginnt die Frist zur Bekämpfung des Versagungsbeschlusses erst mit der individuellen Zustellung.Da Paragraph 50, AO die öffentliche Bekanntmachung nicht vorsieht, beginnt die Frist zur Bekämpfung des Versagungsbeschlusses erst mit der individuellen Zustellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0052073Im RIS seit
11.04.1963Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024