Norm
IO §257 Abs1Rechtssatz
Für § 257 Abs 2 IO reicht aus, dass die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Eine solche Vorschrift kann auch auf einer Analogie beruhen (§ 7 ABGB). Die Entscheidungen (insbesondere) EvBl 1963/326 und 8 Ob 225/02z, nach denen für § 257 Abs 2 IO die öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich vorgeschrieben sein muss, werden abgelehnt.Für Paragraph 257, Absatz 2, IO reicht aus, dass die öffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. Eine solche Vorschrift kann auch auf einer Analogie beruhen (Paragraph 7, ABGB). Die Entscheidungen (insbesondere) EvBl 1963/326 und 8 Ob 225/02z, nach denen für Paragraph 257, Absatz 2, IO die öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich vorgeschrieben sein muss, werden abgelehnt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bekanntmachung, Eigenverwaltung, Insolvenzverwalterbestellung, SchuldenregulierungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134636Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025