Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde. Jeden von ihnen trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte (so auch schon 5 Ob 98/62).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021880Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2025