Norm
ABGB §565Rechtssatz
Wenn der Erblasser auf Befragen angibt, bereits ein Testament gemacht zu haben, und dessen ihm bekanntgegebenen Inhalt als seinem Willen entsprechend vor Zeugen bestätigt, wobei die für ein mündliches Testament geforderte Form eingehalten erscheint, kann wohl nicht gesagt werden, eine Aufrechterhaltung des Testamentes sei wegen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 565 ABGB ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015387Dokumentnummer
JJR_19630425_OGH0002_0060OB00101_6300000_001