Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G5Rechtssatz
Wurde die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung in einem früheren Verfahren bereits einmal durchgeführt, kann - abgesehen von besonderen Umständen - auf sie als neues Beweismittel bloß unter Hinweis auf weitere Ausbildung der Ähnlichkeitsmerkmale ein Wiederaufnahmebegehren nicht gestützt werden. Ist es bloß mangels Erlages des Sachverständigen - Kostenvorschusses nicht zu dieser Beweisaufnahme gekommen, ist die Wiederaufnahme auch im Rahmen des § 531 ZPO unter Einhaltung der Frist des § 534 Abs 2 Z 5 ZPO möglich.Wurde die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung in einem früheren Verfahren bereits einmal durchgeführt, kann - abgesehen von besonderen Umständen - auf sie als neues Beweismittel bloß unter Hinweis auf weitere Ausbildung der Ähnlichkeitsmerkmale ein Wiederaufnahmebegehren nicht gestützt werden. Ist es bloß mangels Erlages des Sachverständigen - Kostenvorschusses nicht zu dieser Beweisaufnahme gekommen, ist die Wiederaufnahme auch im Rahmen des Paragraph 531, ZPO unter Einhaltung der Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044476Dokumentnummer
JJR_19630430_OGH0002_0080OB00101_6300000_001