RS OGH 1963/5/2 7Ob127/63

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Veröffentlicht am 02.05.1963
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Norm

ABGB §1320 B2

Rechtssatz

Haftung nach § 1320 ABGB, wenn der Schaden in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Tierhaltereigenschaft zwar schon beendet ist, aber durch die vorher veranlaßte mangelhafte Verwahrung verursacht wurde (Stier unterwegs).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030065

Dokumentnummer

JJR_19630502_OGH0002_0070OB00127_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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