Norm
ABGB §1320 B2Rechtssatz
Haftung nach § 1320 ABGB, wenn der Schaden in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Tierhaltereigenschaft zwar schon beendet ist, aber durch die vorher veranlaßte mangelhafte Verwahrung verursacht wurde (Stier unterwegs).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030065Dokumentnummer
JJR_19630502_OGH0002_0070OB00127_6300000_001