Norm
StPO §345 Z5Rechtssatz
Die Entscheidung des Schwurgerichtshofes darüber, welche Beweise aufzunehmen sind, spielt eine wichtige Rolle. Der Gerichtshof muß demnach bei seiner Entscheidung auf die Sicherung der Strafverfolgung und der Verteidigung mit besonderer Sorgfalt bedacht sein und sich insbesondere stets vor Augen halten, daß die Lösung der Beweisfrage nicht ihm, sondern allein der Geschwornenbank zukommt, deren Entscheidung aber durch die Ablehnung von Beweisanträgen vorgegriffen werden könnte (vgl SSt XXVIII/4).Die Entscheidung des Schwurgerichtshofes darüber, welche Beweise aufzunehmen sind, spielt eine wichtige Rolle. Der Gerichtshof muß demnach bei seiner Entscheidung auf die Sicherung der Strafverfolgung und der Verteidigung mit besonderer Sorgfalt bedacht sein und sich insbesondere stets vor Augen halten, daß die Lösung der Beweisfrage nicht ihm, sondern allein der Geschwornenbank zukommt, deren Entscheidung aber durch die Ablehnung von Beweisanträgen vorgegriffen werden könnte vergleiche SSt XXVIII/4).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0100938Dokumentnummer
JJR_19630507_OGH0002_0120OS00049_6300000_001