Norm
ABGB §26Rechtssatz
Eine juristische Person haftet bei bestehender Gesamtvertretung auch für das nicht rechtsgeschäftliche, sondern rein tatsächliche deliktische Verhalten eines einzelen Kollektivvertreters bei der Besorgung der Angelegenheiten der juristischen Person außerhalb bestehender Schuldverhältnisse ( Ehrenzweig, Allg Teil 2, S 207 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0009173Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015