Norm
ABGB §830 ARechtssatz
Zur konkursrechtlichen Behandlung von Fällen, in denen der Gemeinschuldner in einer Rechtsgemeinschaft mit anderen Personen steht. (Unter Berücksichtigung der Literatur sowie der Bestimmungen der §§ 16, 51 der deutschen KO unter besonderer Bedachtnahme auf die Verschiedenheit, der nach österreichischem und nach deutschem Recht geltenden Regelung bei Auflösung einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichem Recht: §§ 730 ff, insbes. 733 BGB - § 1215 ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0013233Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009