Norm
EheG §50Rechtssatz
Beruhen Eifersuchtsäußerungen auf einer anormalen Gemütsverfassung, dann sind sie, wenn die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbetätigung erheblich beeinträchtigenden Weise herabgesetzt ist, nach § 50 EheG zu beurteilen. Ein gänzlicher Ausschluß der Verantwortlichkeit ist nicht erforderlich.Beruhen Eifersuchtsäußerungen auf einer anormalen Gemütsverfassung, dann sind sie, wenn die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbetätigung erheblich beeinträchtigenden Weise herabgesetzt ist, nach Paragraph 50, EheG zu beurteilen. Ein gänzlicher Ausschluß der Verantwortlichkeit ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0056723Dokumentnummer
JJR_19630903_OGH0002_0080OB00221_6300000_001