Rechtssatz
Beim Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge im Sinne des § 42 Abs 2 StVO 1960 handelt es sich um eine der Maßnahmen, wodurch die Verkehrssicherheit im allgemeinen gefördert werden soll; der Übertreter dieses Verbotes haftet daher nach § 1311 ABGB, wenn ihm nicht der Nachweis gelingt, daß der Schade auch bei Beachtung des bezeichneten Fahrverbotes eingetreten wäre.Beim Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, StVO 1960 handelt es sich um eine der Maßnahmen, wodurch die Verkehrssicherheit im allgemeinen gefördert werden soll; der Übertreter dieses Verbotes haftet daher nach Paragraph 1311, ABGB, wenn ihm nicht der Nachweis gelingt, daß der Schade auch bei Beachtung des bezeichneten Fahrverbotes eingetreten wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0027628Dokumentnummer
JJR_19630905_OGH0002_0020OB00160_6300000_001