Norm
StPO §269Rechtssatz
Im Falle einer auf die §§ 269 und 341 StPO gestützten Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten müssen die Voraussetzungen des § 427 StPO nicht erfüllt sein.Im Falle einer auf die Paragraphen 269 und 341 StPO gestützten Urteilsverkündung in Abwesenheit des Angeklagten müssen die Voraussetzungen des Paragraph 427, StPO nicht erfüllt sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0098856Dokumentnummer
JJR_19630910_OGH0002_0110OS00047_6300000_001