- 5 Ob 264/63
Entscheidungstext OGH 03.10.1963 5 Ob 264/63
- 1 Ob 173/73
Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 173/73
Beisatz: Auf den Fall der Abfassung und Einbringung eines Rechtsmittels angewendet, wird hier zu verlangen sein, dass dieses Rechtsmittel im Hinblick auf die diesbezüglichen Fragen herrschende Rechtsauffassung in Lehre und Rechtsprechung nicht als praktisch aussichtslos bezeichnet werden muss und mit der Einbringung für den Geschädigten nicht ein unverhältnismäßig hohes Kostenrisiko derart verbunden ist, dass diese Kosten den abzuwendenden Schaden sogar noch übersteigen. Hier Kosten eines Revisionsrekurses. (T1)
- 2 Ob 177/74
Entscheidungstext OGH 10.04.1975 2 Ob 177/74
Beisatz: Zu ersetzen ist der zweckmäßig gemachte Aufwand an Heilungskosten, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Verletzte diesen Aufwand für zweckmäßig halten konnte bzw seine Unzweckmäßigkeit zu erkennen vermochte. (T2)
- 2 Ob 37/77
Entscheidungstext OGH 14.04.1977 2 Ob 37/77
Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74
- 8 Ob 167/79
Entscheidungstext OGH 22.11.1979 8 Ob 167/79
- 8 Ob 43/83
Entscheidungstext OGH 08.09.1983 8 Ob 43/83
- RS0022802">3 Ob 561/86
Beisatz: Die Zweckmäßigkeit muss schlüssig begründet werden (das einzige Beweisanbot auf Parteienvernehmung reicht nicht aus). Keine schlüssige Begründung eines Schadenersatzanspruches gegen einen Sachverständigen, wenn nicht dargetan wird, warum das Sachverständigergutachten nicht im Prozess bekämpft wurde. (T3)
- RS0022802">1 Ob 40/87
Auch
- RS0022802">10 Ob 93/11s
Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 93/11s
Auch
- RS0022802">1 Ob 50/13d
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 50/13d
Vgl
- RS0022802">1 Ob 200/13p
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
Auch
- RS0022802">1 Ob 231/16a
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 231/16a
Auch; Beisatz: Es kann der Schädiger grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss. (T4)
Beisatz: Hier: Rettungsaufwand; Anwaltskosten nach Stundensatzvereinbarung übersteigen im konkreten Einzelfall den angemessenen Aufwand (nach den AHK) und sind daher im Rahmen der Schadensminderungspflicht zu kürzen. (T5)
- RS0022802">1 Ob 82/19v
Vgl auch; Beis wie T4
- RS0022802">3 Ob 30/19m
Beis wie T4
- RS0022802">1 Ob 206/21g
Beis wie T4; Beis wie T5
- RS0022802">6 Ob 85/22a
vgl
- RS0022802">1 Ob 135/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2023 1 Ob 135/23v
vgl; Beisatz: Die Verfahrenskosten sind als Rettungsaufwand vom Dispositionsschutz umfasst, weil dem Kläger zuzugestehen ist, seine ungewollte Vermögensverfügung rückgängig zu machen. (T6)
Beisatz: Dass die Verfahrenskosten beim Gegner nicht eingebracht werden können, schließt eine Amtshaftung nicht aus. (T7)
- RS0022802">1 Ob 97/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.03.2025 1 Ob 97/24g
vgl; Beisatz wie T4: Auch für Anwaltskosten kann der Schädiger daher grundsätzlich verlangen, dass er Ersatz (nur) in angemessener Höhe leisten muss. (T8)
- RS0022802">1 Ob 68/25v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 31.07.2025 1 Ob 68/25v