Norm
StPO §281 Z1Rechtssatz
Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Z 1 StPO ist auch ausgeschlossen, wenn darauf ausdrücklich verzichtet wurde.Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Ziffer eins, StPO ist auch ausgeschlossen, wenn darauf ausdrücklich verzichtet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0099154Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2022