RS OGH 1963/11/7 2Ob211/63

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Veröffentlicht am 07.11.1963
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Rechtssatz

Ein Soldat, dem die Befehlsgewalt über einen Kraftfahrer zusteht, und der eine vom Dienstweg abweichende Fahrt duldet, haftet nach § 1311 ABGB für einen auf dieser Fahrt am Heereskraftfahrzeug eingetretenen Sachschaden, den der Fahrer verschuldet.Ein Soldat, dem die Befehlsgewalt über einen Kraftfahrer zusteht, und der eine vom Dienstweg abweichende Fahrt duldet, haftet nach Paragraph 1311, ABGB für einen auf dieser Fahrt am Heereskraftfahrzeug eingetretenen Sachschaden, den der Fahrer verschuldet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 211/63
    Entscheidungstext OGH 07.11.1963 2 Ob 211/63
    Veröff: ZVR 1964/99 S 125

Schlagworte

Auto Pkw Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0027349

Dokumentnummer

JJR_19631107_OGH0002_0020OB00211_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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