Rechtssatz
Ein Soldat, dem die Befehlsgewalt über einen Kraftfahrer zusteht, und der eine vom Dienstweg abweichende Fahrt duldet, haftet nach § 1311 ABGB für einen auf dieser Fahrt am Heereskraftfahrzeug eingetretenen Sachschaden, den der Fahrer verschuldet.Ein Soldat, dem die Befehlsgewalt über einen Kraftfahrer zusteht, und der eine vom Dienstweg abweichende Fahrt duldet, haftet nach Paragraph 1311, ABGB für einen auf dieser Fahrt am Heereskraftfahrzeug eingetretenen Sachschaden, den der Fahrer verschuldet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0027349Dokumentnummer
JJR_19631107_OGH0002_0020OB00211_6300000_001