Norm
ABGB §1323Rechtssatz
Die Naturalherstellung muss nicht immer eine wirkliche "Zurückversetzung in den vorigen Stand" sein, sie kann auch in der Herstellung einer im wesentlichen gleichartigen Lage bestehen, die ohne das schadenbringende Verhalten des Schädigers nach dem natürlichen Ablauf der Dinge derzeit bestünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030523Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2021