Norm
FinStrG §33Rechtssatz
Der Tatbestand des § 33 FinStrG erschöpft sich nicht in der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht - diese Verletzung wäre eine Finanzordnungswidrigkeit. Es muß vielmehr ein Vorsatz, Abgaben zu verkürzen, hinzutreten. Ebenso verlangt § 34 FinStrG Fahrlässigkeit in bezug auf die Abgabenverkürzung.Der Tatbestand des Paragraph 33, FinStrG erschöpft sich nicht in der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht - diese Verletzung wäre eine Finanzordnungswidrigkeit. Es muß vielmehr ein Vorsatz, Abgaben zu verkürzen, hinzutreten. Ebenso verlangt Paragraph 34, FinStrG Fahrlässigkeit in bezug auf die Abgabenverkürzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086632Dokumentnummer
JJR_19631127_OGH0002_0090OS00034_6300000_001