RS OGH 1963/12/10 11Os226/63

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Veröffentlicht am 10.12.1963
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Norm

StVO 1960 §19 Abs3 BIII

Rechtssatz

Das durch den § 19 Abs 3 StVO 1960 begründete Vorfahrtrecht ist zwar grundsätzlich vor dem Einbiegen in eine Vorrangstraße und nicht erst auf ihr zu beachten, doch endet es keinesfalls mit dem Zeitpunkt, da der Wartepflichtige in die den Vorrang genießende Straße eingefahren ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 226/63
    Entscheidungstext OGH 10.12.1963 11 Os 226/63
    Veröff: SSt XXXIV/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0074479

Dokumentnummer

JJR_19631210_OGH0002_0110OS00226_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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