RS OGH 1963/12/17 8Ob320/63, 1Ob627/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.1963
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Norm

ABGB §810
AußStrG §2 Z10 L
AußStrG §145 D

Rechtssatz

Der von einem Miterben geforderte Geldbetrag ist ihm aus dem Nachlaß auszufolgen, wenn ihm dieser Betrag im ungünstigsten Falle schließlich zukommen muß. Der unbegründete Widerspruch eines Miterben vermag die Stattgebung des Ausfolgungsantrages nicht zu hinder, wenn dadurch weder Ansprüche des Widersprechenden noch Rechte anderer Miterben gefährdet werden und auch Rücksichten auf Nachlaßgebühren oder sonstige Schulden oder Verpflichtungen aus einer letzwilligen Erklärung des Erblassers entgegenstehen (=GlU 15616).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006690

Dokumentnummer

JJR_19631217_OGH0002_0080OB00320_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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