Norm
KO §31 Abs1 Z2Rechtssatz
Befriedigungstauglichkeit: Es hängt von der ungefähren Höhe der Masseforderungen ab, ob die infolge der Anfechtung zurückzuzahlenden Beträge nur zur Befriedigung der Massegläubiger ausreichen oder ob auch die Befriedigungsaussicht der Konkursgläubiger erhöht wird. Da nach der ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Befriedigungsaussicht einer Anfechtung die bloße Wahrscheinlichkeit einer Besserstellung der Konkursgläubiger ausreicht, genügt die Erforschung der Masseforderungen zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0064663Dokumentnummer
JJR_19631218_OGH0002_0070OB00234_6300000_003