RS OGH 1963/12/18 7Ob234/63 (7Ob235/63), 1Ob96/72, 2Ob514/78, 4Ob559/83, 3Ob526/84 (3Ob527/84), 6Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1963
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Norm

KO §31 Abs1 Z2

Rechtssatz

Befriedigungstauglichkeit: Es hängt von der ungefähren Höhe der Masseforderungen ab, ob die infolge der Anfechtung zurückzuzahlenden Beträge nur zur Befriedigung der Massegläubiger ausreichen oder ob auch die Befriedigungsaussicht der Konkursgläubiger erhöht wird. Da nach der ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Befriedigungsaussicht einer Anfechtung die bloße Wahrscheinlichkeit einer Besserstellung der Konkursgläubiger ausreicht, genügt die Erforschung der Masseforderungen zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 234/63
    Entscheidungstext OGH 18.12.1963 7 Ob 234/63
  • 1 Ob 96/72
    Entscheidungstext OGH 04.05.1972 1 Ob 96/72
    Gegenteilig; Beisatz: Befriedigungstauglichkeit auch dann, wenn nur Massegläubiger befriedigt werden können. (T1) Veröff: SZ 45/57 = EvBl 1972/338 S 634 = JBl 1973,94
  • 2 Ob 514/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 2 Ob 514/78
    nur: Da nach der ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Befriedigungsaussicht einer Anfechtung die bloße Wahrscheinlichkeit einer Besserstellung der Konkursgläubiger ausreicht. (T2) Veröff: JBl 1979,325
  • 4 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 559/83
    Gegenteilig; nur: Da nach der ständigen Rechtsprechung zur Beurteilung der Befriedigungsaussicht einer Anfechtung die bloße Wahrscheinlichkeit einer Besserstellung der Konkursgläubiger ausreicht, genügt die Erforschung der Masseforderungen zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz. (T3) Veröff: SZ 57/87 = EvBl 1985/92 S 461 = JBl 1985,494 = RdW 1984,242
  • 3 Ob 526/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 3 Ob 526/84
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 581/87
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 581/87
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 5 Ob 509/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 509/95
    nur: Befriedigungstauglichkeit: Es hängt von der ungefähren Höhe der Masseforderungen ab, ob die infolge der Anfechtung zurückzuzahlenden Beträge nur zur Befriedigung der Massegläubiger ausreichen oder ob auch die Befriedigungsaussicht der Konkursgläubiger erhöht wird. (T4) Beisatz: Wenn ein Absonderungsgläubiger nicht aus dem Erlös der ihm haftenden Sache, sondern aus dem übrigen Vermögen des Schuldners befriedigt wurde, ist eine Zerlegung des Anfechtungserfordernisses der Befriedigungstauglichkeit nicht sachgerecht, da eine Anfechtung schon dann als befriedigungstauglich gilt, wenn sie dazu führt, daß sich die Befriedigungstauglichkeit der Gläubiger erhöhen. Das ist bereits dann anzunehmen, wenn die an die Konkursmasse zurückfließenden Mittel höher sind als der zu erwartende Erlös aus der Verwertung wiederauflebender Absonderungsrechte. (T5) Veröff: SZ 68/53
  • 7 Ob 225/98h
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 7 Ob 225/98h
    Vgl; nur T2
  • 6 Ob 167/99y
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 167/99y
    Vgl auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0064663

Dokumentnummer

JJR_19631218_OGH0002_0070OB00234_6300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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