Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Wird ein trächtiges Haustier bei einem Verkehrsunfall getötet, so stellt die durch den Unfall vernichtete Möglichkeit, das Jungtier zu verwerten, eine Gewinnmöglichkeit dar, die im Geschäftsverkehr als selbständiger Wert anzusehen ist. Die Vernichtung einer solchen Chance ist nicht als entgangener Gewinn, sondern als positiver Schade zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0030465Dokumentnummer
JJR_19631219_OGH0002_0020OB00286_6300000_002