Norm
EO §35 AfRechtssatz
Im Außerstreitverfahren festgesetzte Unterhaltsansprüche können im Rechtsweg nach § 35 EO ohne vorherige Entscheidung des Außerstreitrichters infolge Erlöschens des Unterhaltsanspruches aufgehoben werden.Im Außerstreitverfahren festgesetzte Unterhaltsansprüche können im Rechtsweg nach Paragraph 35, EO ohne vorherige Entscheidung des Außerstreitrichters infolge Erlöschens des Unterhaltsanspruches aufgehoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000814Dokumentnummer
JJR_19640108_OGH0002_0030OB00172_6300000_001