RS OGH 1964/1/28 3Ob3/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1964
beobachten
merken

Norm

EO §54 Abs1 Z3

Rechtssatz

Im Exekutionsantrag bedarf es nicht der Vorlage eines Grundbuchsauszuges, wurde ein solcher vorgelegt, ist er bei der Entscheidung zu beachten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0002126

Dokumentnummer

JJR_19640128_OGH0002_0030OB00003_6400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten