TE OGH 1964/1/28 3Ob3/64

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Veröffentlicht am 28.01.1964
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Norm

EO §7 (1)
EO §352

Kopf

SZ 37/18

Spruch

Im Teilungsurteil ist die geschuldete Leistung hinreichend klargestellt, wenn das Urteil auf gerichtliche Feilbietung lautet. Der Anführung der Anteile bedarf es nicht.

Im Exekutionsantrag bedarf es nicht der Vorlage eines Grundbuchsauszuges, wurde ein solcher vorgelegt, ist er bei der Entscheidung zu beachten.

Entscheidung vom 28. Jänner 1964, 3 Ob 3/64. I. Instanz:

Exekutionsgericht Wien; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Exekution gemäß § 352 EO. zum Zwecke der Auseinandersetzung durch gerichtliche Versteigerung der dem betreibenden Gläubiger Dr. Franz B. und dem Drittverpflichteten Dr. Fritz B., Dr. Wilhelm K. und der Zweitverpflichteten Hildegard K. zu je einem Viertel-Anteil gehörigen Liegenschaft EZ. 1252 KG. N. gegen die verpflichteten Parteien 1. Dr. Viktor K., 2. Hilde K. und 3. Dr. Fritz B. Gegen den Bewilligungsbeschluß erhob Dr. Wilhelm K. sowie die zweit- und drittverpflichtete Partei Rekurs. Das Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wird.

Das Rekursgericht führte aus, daß der Exekutionstitel, das Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom 31. Juli 1963, auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft der klagenden Partei und der beklagten Parteien an der Liegenschaft EZ. 1252 KG. N. Haus L.gasse 32, durch gerichtliche Feilbietung laute. Als beklagte Parteien seien im Exekutionstitel angeführt 1. Dr. Viktor K., 2. Hilde K. und 3. Dr. Fritz (Frederik) B. In den Akten finde sich eine notariell beglaubigte Abschrift eines Grundbuchsauszuges mit dem Grundbuchsstand vom 29. August 1963, der am 3. 9. 1963 bei Gericht eingelangt sei. Nach Inhalt des Grundbuchsauszuges seien Eigentümer der Liegenschaft Dr. Fritz B., Dr. Franz B., Dr. Wilhelm K. und Hildegard K. zu je einem Viertel.

Die Vorlage eines Grundbuchsauszuges sei weder im § 352 EO. noch in den §§ 272 - 280 AußStrG. vorgesehen. Die Vorschrift des § 133 (1) Z. 1 EO., wonach dem Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung eine urkundliche Bescheinigung beiliegen muß, daß die zu versteigernde Liegenschaft im Eigentum des Verpflichteten stehe, sei bei der Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung nicht anzuwenden, weil die an die Stelle der diesbezüglichen Vorschriften der Gerichtsordnung getretenen Bestimmungen der §§ 133 bis 239 EO. nur in Rücksicht der Art der Vornahme einer Feilbietung, also nur beim Versteigerungsakt selbst, nicht aber in einem früheren oder späteren Stadium des Verfahrens zu beobachten ist. Über den Exekutionsantrag wäre daher sofort auf Grund der Angaben der betreibenden Partei unter Berücksichtigung des Inhaltes des Exekutionstitels zu entscheiden gewesen. Wenn aber dem Erstgericht bei Erledigung des Exekutionsantrages ein Grundbuchsauszug vorlag, so sei sein Inhalt bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Der Antrag auf Bewilligung der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft nach § 352 EO. müsse gegen alle Miteigentümer gerichtet werden. Die Exekution könne nicht bewilligt werden, wenn nur gegen einzelne Miteigentümer ein Exekutionstitel bestehe oder nicht sämtliche Teilhaber, sei es als betreibende Gläubiger, sei es als Verpflichtete, am Exekutionsverfahren teilnehmen. Dr. Viktor K., gegen den der Exekutionstitel laute, sei nicht Miteigentümer der Liegenschaft. Gegen ihn hätte daher die Exekution nicht bewilligt werden müssen. Gegen Dr. Wilhelm K., der tatsächlich Miteigentümer der Liegenschaft sei, hatte die Exekution nicht bewilligt werden können, weil sie gegen ihn nicht beantragt worden sei. Damit fehlten die Voraussetzungen für die Exekutionsführung auch gegen die zweit- und drittverpflichtete Partei, da gegen sie allein die Durchsetzung des Anspruches auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft weder möglich noch zulässig sei. Das Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes für ZRS. Wien könne auch deshalb nicht vollstreckt werden, weil es nicht ausspreche, wie groß die Anteile der einzelnen Teilhaber sind. Ohne diese Feststellung genüge der Exekutionstitel nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit im Sinne des § 7 (1) EO.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Dem Revisionsrekurs kommt zwar insoweit Berechtigung zu, als die Ansicht des Rekursgerichtes nicht geteilt werden kann, daß die Anführung der Anteile im Teilungsurteil notwendig ist. Eine solche Notwendigkeit besteht nur bei der Teilung beweglicher Sachen. Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung sind, wenn der Anspruch die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung im Sinne des § 352 EO. betrifft, im Exekutionstitel hinreichend klarstellt, wenn dieser auf gerichtliche Feilbietung (Versteigerung) der gemeinsamen Liegenschaft lautet. Die Anführung der Anteile ist nicht erforderlich, weil sich diese aus dem Grundbuch ergeben und daher im Exekutionstitel nicht festgelegt werden müssen. Notwendig ist lediglich der Ausspruch, ob die Teilung körperlich oder durch Versteigerung zu erfolgen hat.

Die Abweisung des Exekutionsantrages ist aber im übrigen begrundet gewesen. Der Exekutionstitel lautet auf Dr. Viktor K. als Beklagten und nicht auf Dr. Wilhelm K. Da der Grundbuchsauszug dem Erstgericht vorlag, mußte es auf die aus dem Auszug ersichtlichen Eigentumsverhältnisse Rücksicht nehmen und den Antrag abweisen. Der Oberste Gerichtshof schließt sich den Ausführungen des Rekursgerichtes hierüber an.

Es ist auch nicht richtig, daß, wie der betreibende Gläubiger im Revisionsrekurs ausführt, im Exekutionsverfahren ein Berichtigungsantrag genügt hätte. Solange der Exekutionstitel auf Dr. Viktor K. lautete, konnte auch im Exekutionsverfahren eine Berichtigung nicht erfolgen. Der mit dem Revisionsrekurs vorgelegte Berichtigungsbeschluß des Titelgerichts ist aber unbeachtlich, weil bei der Beurteilung der Sachlage vom Zeitpunkt der erstrichterlichen Beschlußfassung ausgegangen werden muß.

Es liegt auch keine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens darin, daß das Rekursgericht es unterlassen hat, beim Titelgericht rückzufragen oder die Übersendung der Akten des Titelgerichts zu verlangen. Auch das Rekursgericht konnte die Sachlage nur nach dem Zeitpunkt der erstrichterlichen Beschlußfassung beurteilen und auf Grund der Aktenlage entscheiden.

Anmerkung

Z37018 3Ob3.64

Schlagworte

Feilbietung das auf gerichtliche - lautende Teilungsurteil bedarf, keiner Anführung der Anteile, Grundbuchsauszug, keine Vorlage im Exekutionsantrag gem. § 352 EO., Teilungsurteil, das auf gerichtliche Feilbietung lautende - bedarf, keiner Anführung der Anteile, Feilbietung das auf gerichtliche - lautende Teilungsurteil bedarf, keiner Anführung der Anteile, Grundbuchsauszug, keine Vorlage im Exekutionsantrag gem. § 352 EO., Teilungsurteil, das auf gerichtliche Feilbietung lautende - bedarf, keiner Anführung der Anteile

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:0030OB00003.64.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19640128_OGH0002_0030OB00003_6400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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