RS OGH 1964/1/28 3Ob3/64

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Veröffentlicht am 28.01.1964
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Norm

EO §7 BdIA
EO §7 BdIID
EO §352

Rechtssatz

Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung sind, wenn der Anspruch die gerichtliche Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung im Sinne des " 352 EO betrifft, im Exekutionstitel hinreichend klargestellt, wenn dieser auf gerichtliche Feilbietung (Versteigerung) der gemeinschaftlichen Liegenschaft lautet. Die Anführung der Anteile ist nicht erforderlich, weil sich diese aus dem Grundbuch ergeben und daher im Exekutionstitel nicht festgelegt werden müssen. Notwendig ist lediglich der Ausspruch, ob die Teilung körperlich oder durch Versteigerung zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0000950

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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