RS OGH 2023/10/25 7Ob341/63; 6Ob243/66; 4Ob569/67; 8Ob70/72; 6Ob677/89; 8Ob2121/96m; 7Ob234/07y; 7Ob

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Veröffentlicht am 29.01.1964
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Rechtssatz

Bestrittene Forderungen sind in das Inventar nur aufzunehmen, wenn ihr Bestand bescheinigt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0007867

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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