RS OGH 2021/6/22 8Ob25/64, 3Ob9/81, 6Ob706/83, 2Ob662/87, 1Ob638/95, 1Ob90/21y

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Veröffentlicht am 04.02.1964
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Rechtssatz

§ 234 ZPO bezieht sich nur auf die Veräußerung bereits streitanhängiger Ansprüche, nicht also auf bereits vor der Streitanhängigkeit übertragene Ansprüche.Paragraph 234, ZPO bezieht sich nur auf die Veräußerung bereits streitanhängiger Ansprüche, nicht also auf bereits vor der Streitanhängigkeit übertragene Ansprüche.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039340

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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