Rechtssatz
§ 234 ZPO bezieht sich nur auf die Veräußerung bereits streitanhängiger Ansprüche, nicht also auf bereits vor der Streitanhängigkeit übertragene Ansprüche.Paragraph 234, ZPO bezieht sich nur auf die Veräußerung bereits streitanhängiger Ansprüche, nicht also auf bereits vor der Streitanhängigkeit übertragene Ansprüche.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0039340Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.09.2021