Norm
ABGB §156 CbRechtssatz
Wird der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes und Bestellung eines Armenvertreters rechtzeitig gestellt, kommt die Verzögerung der Erledigung dieses Antrages einem Hemmungsgrund im Sinne des Abs 3 der Gesetzesstelle gleich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0048210Dokumentnummer
JJR_19640206_OGH0002_0060OB00007_6400000_001