Norm
ABGB §823Rechtssatz
Ansprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher gemäß § 536 ABGB nicht Erben werden konnten, sind im ordentlichen Rechtsweg mit der Erbschaftsklage nach § 823 ABGB geltend zu machen.Ansprüche, die sich aus der Richtigstellung von Todeserklärungen und dem damit im Zusammenhang stehenden Umstand ergeben, daß Erben vor dem Erblasser gestorben sind und daher gemäß Paragraph 536, ABGB nicht Erben werden konnten, sind im ordentlichen Rechtsweg mit der Erbschaftsklage nach Paragraph 823, ABGB geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0037864Dokumentnummer
JJR_19640312_OGH0002_0050OB00062_6400000_001