RS OGH 1964/3/12 9Os186/63, 9Os51/80, 8Ob61/81, 10Os71/84 (10Os74/84), 13Os27/84, 11Os208/85, 11Os95

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Veröffentlicht am 12.03.1964
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Norm

StPO §47 Ab
StPO §366 A

Rechtssatz

Der Umstand, daß auch ein Zivilstreit wegen desselben Anspruches anhängig ist, hindert den Privatbeteiligten nicht, seinen Anspruch auch im Strafrechtswege geltend zu machen (vgl Lohsing-Serini, S 499). Allein wenn ein Zivilurteil ergeht, das einer zur Durchsetzung desselben Anspruches eingebrachten Klage des Geschädigten rechtskräftig stattgegeben hat, so muß dieser prozessual bedeutsamen Tatsache der rechtskräftig entschiedenen Streitsache im Anschlußverfahren Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn diese Tatsache erst im Zuge des Berufungsverfahrens neu eingetreten ist (vgl Schnek, Der Adhäsionsprozeß, S 83). Als Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichtes kommt hiebei nur eine Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich des bereits anderweitig zugesprochenen Betrages in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 186/63
    Entscheidungstext OGH 12.03.1964 9 Os 186/63
    Veröff: EvBl 1964/378 S 529 = RZ 1964,116
  • 9 Os 51/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 9 Os 51/80
    Vgl auch; nur: Allein wenn ein Zivilurteil ergeht, das einer zur Durchsetzung desselben Anspruches eingebrachten Klage des Geschädigten rechtskräftig stattgegeben hat, so muß dieser prozessual bedeutsamen Tatsache der rechtskräftig entschiedenen Streitsache im Anschlußverfahren Rechnung getragen werden, und zwar auch dann, wenn diese Tatsache erst im Zuge des Berufungsverfahrens neu eingetreten ist (vgl Schnek, Der Adhäsionsprozeß, S 83). Als Inhalt der Entscheidung des Berufungsgerichtes kommt hiebei nur eine Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg hinsichtlich des bereits anderweitig zugesprochenen Betrages in Betracht. (T1)
  • 8 Ob 61/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 8 Ob 61/81
    Vgl
  • 10 Os 71/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 10 Os 71/84
    Vgl; nur T1; Beisatz: Mit Erwerb eines vollstreckbaren Exekutionstitels erlischt die Privatbeteiligtenstellung. (T2) Veröff: GesRZ 1984,169 (Anmerkung von Jelinek)
  • 13 Os 27/84
    Entscheidungstext OGH 08.11.1984 13 Os 27/84
    nur: Der Umstand, daß auch ein Zivilstreit wegen desselben Anspruches anhängig ist, hindert den Privatbeteiligten nicht, seinen Anspruch auch im Strafrechtswege geltend zu machen. (T3) Veröff: SSt 55/77 = EvBl 1985/95 S 471
  • 11 Os 208/85
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 11 Os 208/85
    Vgl auch
  • 11 Os 95/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 11 Os 95/93
    Vgl auch; Beisatz: Eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg kommt nur bei Vorliegen eines einen identen Ersatzanspruch betreffenden, (diesen also erledigenden) Titels in Betracht (siehe zu diesem Komplex Fasching Komm III 717). (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0096844

Dokumentnummer

JJR_19640312_OGH0002_0090OS00186_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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